Interpretation des Begriffs "Wesentliche Veränderung von Maschinen"
Bei Umbauten oder Modernisierungen werden häufig weitreichende Veränderungen an Maschinen vorgenommen, um sie dem heutigen Stand anzupassen. So werden diese zum Beispiel mit neuen leistungsfähigeren Antrieben und/oder Schutzeinrichtungen oder mit neuer Steuerungssoftware ausgestattet. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Veränderungen so weitreichend sind, dass man danach von einer neuen Maschine sprechen muss. Wenn diese Veränderungen wesentlich sind, unterliegt diese neu entstandene Maschine auch den heutigen Anforderungen für das Bereitstellen.
Das Interpretationspapier ist von einer Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet worden, mit Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg als Richtlinienvertreter der Länder für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), einzelner Unfallversicherungsträger, des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) sowie des VGB PowerTech e. V. als Fachverband für die Strom- und Wärmeerzeugung.
Es ist als amtliche Bekanntmachung (Bekanntmachung des BMAS vom 09.04.2015, IIIb5-39607-3) im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl 2015, S. 183 veröffentlicht worden.