Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt gemäß § 19 Absatz 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) die zugelassenen Überwachungsstellen zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.

Hinweis: Vor Inkrafttreten des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erfolgte die Zulassung der zugelassenen Überwachungsstellen auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes. Eine vor Inkrafttreten des ÜAnlG erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle gilt als solche gemäß §§19, 20 ÜAnlG fort.

Zum Thema