Als GS-Stellen nach § 21 ProdSG dürfen nur solche Konformitätsbewertungsstellen für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis dafür erteilt hat. Dazu müssen die beantragenden Konformitätsbewertungsstellen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss sich um eine unabhängige Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Europäischen Union bzw. der Europäischen Freihandelszone (vgl. § 21 Abs. 5 ProdSG) handeln, die frei von Interessenskonflikten ist.
- Sie muss nachweislich die Kompetenz haben, die Konformitätsbewertungsaktivitäten für den bestimmten Aufgabenbereich selbst auszuführen.
- Sie muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen.