Bekanntmachung des BMAS vom 6. Juli 2015 - IIIb3-35122 - zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) ist am 1. Juni 2015 auch für die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen in Kraft getreten. Gemische mit alter Kennzeichnung, die vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet waren, dürfen noch bis 1. Juni 2017 verkauft bzw. abgegeben werden.

Die CLP-Verordnung gilt unmittelbar für das Inverkehrbringen. Hinsichtlich dieser Regelungen verweist die derzeitige Gefahrstoffverordnung bereits heute deklaratorisch auf die CLP-Verordnung. Noch vorhandene Bezüge nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie entfalten keine Wirkung mehr.

Die nationalen Regelungen in der Gefahrstoffverordnung und im technischen Regelwerk sind noch nicht vollständig auf die neuen EU-Regelungen umgestellt. Bis zum Erlass der neuen Gefahrstoffverordnung empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen sinngemäß die bestehenden Regelungen auf die nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffe und Gemische anwenden. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen unverändert angewendet werden können. Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BkGS 408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS bei Inkrafttreten der CLP-Verordnung" behält weiterhin Gültigkeit. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass keine sofortige Umstellung der innerbetrieblichen Kennzeichnung erforderlich ist.

Hinweis: Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung wurde auch die GefStoffV zum 01.06.2015 geändert. Diese Änderung diente jedoch ausschließlich der Zusammenführung der Explosionsschutzregelungen in der GefStoffV und nicht der Anpassung an die CLP-Verordnung.