GS-Zeichen

Das GS-Zeichen steht für "geprüfte Sicherheit" und ist eine nationale "Spezialität". Es darf nur auf verwendungsfertige Produkte, z. B. Elektrogeräte, Möbel oder Textilien, angewendet werden.

Das GS-Zeichen ist kein umfassendes Qualitätssiegel, das z. B. etwas über die Lebensdauer des Produkts oder seine Leistungsfähigkeit aussagt, dafür aber, anders als die CE-Kennzeichnung, ein echtes Sicherheitszeichen! Die Rechtsgrundlagen finden sich im Abschnitt 5 (§§ 20-23) des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Mit der Novellierung des ProdSG, die zum 16. Juli 2021in Kraft tritt, werden die meisten Regelungen weitestgehend inhaltsgleich aus dem bisherigen ProdSG übernommen.

Die wichtigsten Informationen zum GS-Zeichen haben wir in Form von FAQs für Sie zusammengefasst:
Fragen und Antworten zum GS-Zeichen

Der Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) ermittelt Spezifikationen, welche für die GS-Zeichen-Zuerkennung angewendet werden müssen (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 ProdSG). Er spricht auch Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens aus. Nicht alle Produkte werden jedoch für GS-Zeichen-fähig gehalten, z. B. Waffen.

GS-Spezifikation des AfPS

GS-Stellen stellen immer wieder die missbräuchliche Verwendung ihrer Prüfzeichen fest. Um dem Prüfzeichenmissbrauch zu begegnen, veröffentlicht die BAuA ihr bekannt gewordene Fälle in ihrer Datenbank zum GS-Zeichenmissbrauch (§ 22 Abs. 3 ProdSG).

Datenbank GS-Zeichenmissbrauch

Die BAuA macht insbesondere GS-Stellen bekannt (§ 21 Abs. 4 ProdSG).

Datenbank GS-Stellen

Eine Schnellanfrage zur Überprüfung der Gültigkeit eines GS-Zertifikats können Sie mit folgendem Formular stellen:
Formular: Schnellanfrage im Rahmen der BMA-Empfehlung zur Kontrolle von GS-Zertifikaten (PDF, 6 KB)

Weitere Informationen

Kontakt

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gruppe 2.1 "Grundsatzfragen der Produktsicherheit"
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund

Weitere Kontaktmöglichkeiten

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