Bekanntmachungen des BMAS zu Beurteilungsmaßstäben

In Einzelfällen kann sich bei den Beratungen des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) ergeben, dass Beurteilungsmaßstäbe festgelegt werden, die nicht die Kriterien der BekGS 901 (AGW) oder Anlage 3 der TRGS 910 (ERB) erfüllen und nicht technikbasiert sind.

Der AGS hat zur Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe einen Beschluss gefasst, der vom BMAS im GMBl bekannt gemacht wurde. Demnach sind diese Beurteilungsmaßstäbe jeweils gesondert in stoffspezifischen TRGS zu erläutern und mit Schutzmaßnahmen zu unterlegen. Begründete Ausnahmen, in denen der Beurteilungsmaßstab derzeit nicht eingehalten werden kann, sind in der stoffspezifischen TRGS zu beschreiben. Dabei soll die Begründung die Tätigkeiten, die getroffenen Schutzmaßnahmen und das erreichte Expositionsniveau enthalten.

Die Betriebe sollen die Beurteilungsmaßstäbe bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen, insbesondere um Hinweise zur Erarbeitung der jeweiligen TRGS geben zu können. Mit Bekanntmachung der jeweiligen TRGS werden die Beurteilungsmaßstäbe in die TRGS 900 oder 910 aufgenommen und sind zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzuhalten.

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Bekanntmachung von Erkenntnissen zu Gefahrstoffen: Beurteilungsmaßstäbe

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Beurteilungsmaßstab für technisch gezielt hergestellte ultrafeine Stäube aus alveolengängigen granulären biobeständigen Stäuben ohne bekannte signifikante spezifische Toxizität (nanoskalige GBS) (A-Staub)

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Chrom(VI)-Verbindungen

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Quarz

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Bekanntmachung von Erkenntnissen zu Gefahrstoffen: Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub)

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