Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt.
Für die Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen ist künftig der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) zuständig. Er übernimmt die Überarbeitung und Aktualisierung der technischen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen.
RAB | Name |
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RAB 01 | Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB |
RAB 10 | Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) |
RAB 25 | Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung) |
RAB 30 | Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) |
RAB 31 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan |
RAB 32 | Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) |
RAB 33 | Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung |