RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)

[BArbBl. 6/2003, S. 64 ff.]
Stand: 27.03.2003

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

Inhalt

  • 1 Vorbemerkung
  • 2 Anwendungsbereich
  • 3 Aufgaben des Koordinators
  • 3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
  • 3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung
  • 4 Qualifikation
  • 4.1 Baufachliche Kenntnisse
  • 4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
  • 4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse
  • 4.4 Berufserfahrung
  • 5 Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen
  • Anlage A Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen
  • Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
  • Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse
  • Anlage D Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren

Die komplette RAB 30 "Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)" können Sie hier herunterladen.

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RAB 30 "Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)"

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