Technische Regel für Arbeitsstätten
Ausgabe: Mai 2018
(GMBl 2018, S. 446, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 247)
Im Rahmen der Neufassung der ASR A2.2 hat das BMAS zusätzlich folgendes bekanntgemacht:
"Die Neufassung der ASR A2.2 Ausgabe Mai 2018 ersetzt die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe November 2012 (GMBl 2012, S. 1225).
Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
- Weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung,
- Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung,
- Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten,
- Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung und
- Ergänzung praxisgerechter Beispiele.
Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" in der nachfolgenden Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.
Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gegen Brände gemäß der neuen ASR A2.2 beim Einrichten und Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Maßnahmen gegen Brände nach ASR A2.2 (Ausgabe November 2012, GMBl 2012, S. 1225) weiterhin angewendet werden können."
Erste Änderung: Im März 2021 wurden in der ASR formale Änderungen vorgenommen (GMBl 2021, S. 560).
Zweite Änderung: Im März 2022 wurden in der ASR formale Änderungen vorgenommen (GMBl 2022, S. 247).
Im untenstehenden Dokument sind die entsprechenden Textpassagen markiert.