Biostoffverordnung

Mit Inkrafttreten der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) wurde der Arbeitsschutz in diesem Bereich branchenübergreifend neu geordnet. Gleichzeitig wurden die EU-Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit und ihre Änderungs- bzw. Anpassungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt.

Die Broschüre umfasst

  • den Text der Biostoffverordnung,
  • den Text der ersten Änderungsverordnung,
  • die gemeinschaftliche Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen,
  • die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" und die
  • TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindeststandards".

Der Text der ersten Änderungsverordnung enthält neben redaktionellen Klarstellungen im Wortlaut der Biostoffverordnung zusätzlich die durch das EU-Recht vorgegebene Anzeigepflicht bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2. Die Änderungsverordnung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Mit § 4 der Biostoffverordnung wird die EU-weit harmonisierte Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotential in Form eines gleitenden Verweises umgesetzt. Die gemeinschaftliche Einstufung wird in unregelmäßigen Abständen an den Stand des Wissens angepasst. Um einen Überblick über den aktuellen Stand zu geben, enthält die Broschüre eine inoffizielle konsolidierte Fassung aller Änderungs- und Anpassungsrichtlinien zur Einstufung. Zusätzlich wurde ein alphabetisches Verzeichnis der Viren eingefügt.

Als Folge der Übernahme der Anhänge II und III aus der Richtlinie 90/679/EWG fehlen Ausführungen zu den Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Schutzstufe 1. Diese Lücke wird in der Biostoffverordnung durch den Verweis auf das technische Regelwerk geschlossen. Die betreffenden technischen Regeln wurden kurz nach Inkrafttreten der Biostoffverordnung veröffentlicht. Für den Bereich der Laboratorien enthält die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" die entsprechenden Ausführungen. Für nicht gezielte Tätigkeiten sind die erforderlichen Maßnahmen in der TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindeststandards" niedergelegt.

Die Zusammenstellung der hier aufgeführten Regelungen soll dem Anwender den Einstieg in dieses neue Rechtsgebiet erleichtern.

Bibliografische Angaben

Titel :  Biostoffverordnung. Rechtsverordnung, gemeinschaftliche Einstufung, ausgewählte technische Regeln

1. Auflage .  Bremerhaven:  Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH, 1999. 
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerk , Rw 29)

ISBN: 3-89701-452-1, Seiten:  64, Preis : 9,00 EUR, Papier

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