Empfehlungen über Aufzeichnungen nach § 28 der Röntgenverordnung (RöV)
Das Ziel der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 08. Januar 1987 (BGBl. I, Seite 114), ist es, unnötige Strahlenexpositionen von Menschen zu vermeiden und jede erforderliche Strahlenexposition unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so gering wie möglich zu halten. Der Umfang der Aufzeichnungen bei Untersuchungen oder Behandlungen von Menschen mit Röntgenstrahlen erstreckt sich daher auf alle Daten, die für die Beurteilung der Strahlenanwendung auf den Menschen und die Ermittlung der Strahlenexposition in den einzelnen Organen notwendig sind. Dadurch soll die Rekonstruktion der Anwendung ermöglicht werden. Die Aufzeichnungen dienen dabei nicht nur dem Schutze des Patienten, sondern sind auch Beleg für den Arzt über die Notwendigkeit der Strahlenanwendung und die fachgerechte Durchführung gemäß den Bestimmungen des § 24 Abs. 3.
Die Bestimmungen des § 28 RöV sollen den Arzt in die Lage versetzen, im Rahmen des Möglichen die Strahlenexposition des Patienten und das mit der Strahlenanwendung im Einzelfalle bedingte Risiko beurteilen zu können. Es sollen vermeidbare Mehrfachexpositionen, z. B. beim Wechsel des untersuchenden oder behandelnden Arztes, bei der Überweisung zu anderen Ärzten oder Institutionen, in Krankenhäuser oder sonstige ärztliche Einrichtungen, unterbleiben.
Bibliografische Angaben
Titel : Empfehlungen über Aufzeichnungen nach § 28 der Röntgenverordnung (RöV).
7. Auflage .
Bremerhaven:
Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH, 1999.
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerk
, Rw 16)
ISBN: 3-89429-894-6, Seiten: 32, Papier
vergriffen