Wichtige Pflichten als Lieferant eines Erzeugnisses

Sie vertreiben elektronische Geräte, Spielzeug, Kleidung, Maschinen oder andere Gegenstände an gewerbliche, industrielle oder private Abnehmer? In diesem Fall sind Sie Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO). Lieferant eines Erzeugnisses können Produzenten, Importeure, Händler oder andere Akteure der Lieferkette sein. Um ein Erzeugnis handelt es sich laut Definition in Artikel 3 Nummer 3 REACH-VO immer dann, wenn die Funktion des Gegenstandes mehr durch die Form, Gestalt oder Oberfläche bestimmt wird als durch die chemische Zusammensetzung.

Bibliografische Angaben

Titel:  Wichtige Pflichten als Lieferant eines Erzeugnisses. 

Verfasst von:  R. Weiß, D. Rühl

1. Auflage.  Dortmund:  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2021. 
(Helpdesk kompakt: REACH)
Seiten: 2, PDF-Datei, DOI: 10.21934/helpdeskkompakt:REACH20210809

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