Rechtliche Rahmenbedingungen für die Bereitstellung autonomer und KI-Systeme

Zentrale Fragestellung des Forschungsvorhabens war, ob und inwieweit der Einsatz von KI-Algorithmen (KI - Künstliche Intelligenz) in physischen Systemen der Industrie, Änderungen am bestehenden Rechtsrahmen wie beispielsweise Produktsicherheits- und Betriebssicherheitsrecht erforderlich machen. Aus der Verwendung datengetriebener Algorithmen, wie sie in maschinellen Lernverfahren, einem Teilgebiet der KI, zu finden sind, ergeben sich Besonderheiten gegenüber herkömmlicher Software. Diese betreffen Aspekte, wie z. B. die Nachvollziehbarkeit, die Vorhersehbarkeit, die Spezifizierbarkeit, die Robustheit oder die Transparenz. Für die rechtlichen Betrachtungen besonders relevant ist die neue Verfahrensweise, bei der durch die Verwertung vieler Daten in einem Trainingsprozess die Möglichkeit besteht, diese durch Erweiterung des Trainingsvorgangs in die Zeit des betrieblichen Einsatzes an die spezifischen Einsatzverhältnisse anzupassen. So sind beispielsweise weiterlernende Systeme - also solche, die sich im Betrieb auf Basis neuer Daten verändern - rechtlich nicht mehr nach den Kriterien des Produktsicherheitsrechts beherrschbar, da der maßgebliche Zeitpunkt der Risikobeurteilung (die Inbetriebnahme) die Veränderungen des Systems nach der Inbetriebnahme ausblendet.

Als Bewertungsgrundlage wurde ein als Taxonomie ausgearbeitetes Kategoriensystem entwickelt, das Faktoren der Sicherheit in software-physischen (KI-)Systemen unter besonderer Berücksichtigung neuerer technischer Entwicklungen übersichtlich darstellt. Wesentliche Grundlage dieser Taxonomie waren umfangreiche Expertenbefragungen und ergänzende Inhalte aus der Literatur.

Im Rahmen des Projekts wurden verschiedene Vorschläge zur Weiterentwicklung des Produktsicherheitsrechts ausgearbeitet. In dem Vorschlag "Anpassung des Produktbegriffs" wird der bestehende Rechtsbegriff "Produkt" dahingehend ergänzt, dass eine Veränderung des Produkts im Rahmen einer "bestimmungsgemäßen" Veränderbarkeit nicht zur Herstellung eines neuen Produkts führt. Wichtig ist, dass "bestimmungsgemäß" für das jeweilige Produkt genau definiert ist. Im Zuge der Ausarbeitung alternativer Rechtsvorschriften wird der Begriff "wandelbar" als eine Kombination mehrerer Dimensionen der entwickelten Taxonomie definiert.

Als Rechtsfolge eines "wandelbaren Produkts" wird ein angepasstes "Produktbegleitungskonzept" erarbeitet. Den Hersteller sollten nach diesem Ansatz Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit über den gesamten bestimmungsgemäßen Produktlebenszyklus treffen. Das Produktbegleitungskonzept umfasst sowohl das Sammeln von Informationen im Betrieb des Produkts und deren Auswertung als auch das Ergreifen von Maßnahmen. Es geht hier also um Beobachtung und Reaktion - in Abgrenzung zur herkömmlichen Produktbeobachtung.

Bibliografische Angaben

Titel:  Rechtliche Rahmenbedingungen für die Bereitstellung autonomer und KI-Systeme. 

Verfasst von:  T. Jürgensohn, C. Platho, D. Stegmaier, M. Hartwig, M. Krampitz, L. Funk, T. Plass, H. Ehrlich

1. Auflage.  Dortmund:  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2021.  Seiten: 243, Projektnummer: F 2432, PDF-Datei, DOI: 10.21934/baua:bericht20210423

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