Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Ziel der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist, Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Im Dezember 2024 trat eine Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Neu bei der Gefährdungsbeurteilung ist, dass die Belastung durch Gefahrstoffe auch zu psychischen Belastungen führen kann, die bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit zu berücksichtigen sind.

Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, der durch Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen beim Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten muss.

Um dieses Ziel umzusetzen, muss der Arbeitgeber oder eine von ihm mit der Gefährdungsbeurteilung beauftragte fachkundige Person erkennen, dass ein Gefahrstoff vorliegt. Nicht immer ist ein Gefahrstoff mit einem Gefahrenetikett und Piktogrammen versehen; so wird z. B. Wasser an einem Feuchtarbeitsplatz zu einem Gefahrstoff. Gefahrstoffe können aber auch entstehen oder freigesetzt werden, z. B. Löt- und Schweißrauche, Pyrolyseprodukte, Abgase, Gefahrstoffe aus chemischen Reaktionen und Zersetzungsvorgänge oder versteckte Gefahrstoffe bei Recyclingtätigkeiten.

Nach dem Erkennen eines Gefahrstoffes wird die davon ausgehende Gefährdung beurteilt. Das Ergebnis sind Maßnahmen, die die Beschäftigten vor diesen Gefährdungen schützen. Grundvoraussetzung für einen wirksamen Schutz ist, dass mindestens die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ nach § 8 GefStoffV umgesetzt sind. Sie regeln grundlegen Anforderungen, z.B. an die Organisation, Arbeitshygiene, Lüftung und Bereitstellen von Gefahrstoffen. Alle weiteren Maßnahmen bauen auf diesen „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ auf.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Auslegung und Anwendung der Gefahrstoffverordnung. Sie werden im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und nach rechtlicher Prüfung des BMAS bekannt gemacht. Werden diese im Unternehmen umgesetzt z. B. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen, sind die Anforderungen der GefStoffV erfüllt.

Gefahrstoffverordnung 2024

Zu den Neuerungen der Gefahrstoffverordnung 2024 zählt neben der Berücksichtigung der psychischen Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung die Erweiterung des Adressatenkreises der Verordnung. Durch die neu eingeführte Mitwirkungs- und Informationspflicht des Veranlassers richtet sich die Gefahrstoffverordnung nun auch an private Haushalte, die z.B. Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten beauftragen. Durch diese Verpflichtung können neben möglichen Belastungen durch verbaute Asbestfasern auch andere hohe Gefährdungen durch Gefahrstoffe in die Beurteilung einfließen (§ 5a).

Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B (KMR-Gefahrstoffe) und krebserzeugende Asbestfasern sind risikoorientiert. Für Tätigkeiten mit Asbest hat das BMAS eine Überleitungshilfe bekannt gegeben, die bis zur Anpassung der TRGS 519 die GefStoffV konkretisiert.

Relevante Änderungen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen im Überblick

  • Besondere Schutzmaßnahmen jetzt auch für reproduktionstoxische Gefahrstoffe (§ 10)
  • Zusätzliche Aufnahme der reproduktionstoxischen Gefahrstoffe in das Expositionsverzeichnis, mit einer Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren (§ 10a)
  • Aufnahme des Akzeptanz- und Toleranzrisikos zur Festlegung von Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von einem niedrigen, mittleren oder hohen Risiko (§ 10)
  • Einführung des europäischen Grenzwertes des Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG (Bin-ding Occupational Exposure Limit Value, BOELV) für krebserzeugende Gefahrstoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert (§§ 7, 10)
  • Erstellen eines Maßnahmenplans für krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahr-stoffe ab einem mittleren Risiko oder wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten ist (§ 10)
  • Meldung der Expositionshöhe und Übermittlung des Maßnahmenplans, spätestens 2 Mo-nate nach Aufnahme der Tätigkeit, bei einem hohen Risiko oder wenn der Arbeitsplatz-grenzwert nicht eingehalten ist (§ 10a.)

Relevante Änderungen für Tätigkeiten mit Asbest im Überblick

  • Falls notwendig kann der Arbeitgeber eine technische Erkundung in Auftrag geben und als besondere Leistung in Rechnung stellen (§ 6)
  • Die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbest orientieren sich an einem niedrigen, mittleren oder hohen Risiko. Unterhalb 1000 Fasern/m³ bestehen keine spezifischen An-forderungen für Asbest mehr (§ 11a)
  • Handwerkliche Tätigkeiten, z. B. das Entfernen und Bearbeiten von asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und anderen bauchemischen Produkten sind jetzt er-laubt. Voraussetzung ist: die Belastung der Beschäftigten liegt im niedrigen oder mittle-ren Risikobereich, durch die Umsetzung der Schutzmaßnahmen nach einem anerkannten emissionsarmen Verfahren (BT-Verfahren) (§§ 11, 11a)
  • Zulassungspflicht für Abbruch und Sanierungsarbeiten nur noch für Tätigkeiten im hohen Risiko (§§ 11a, 25)
  • Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Be-hörde anzuzeigen (§ 11a, Anhang I Nummer 3.5)
  • Die notwendigen Sachkundenachweise sind abhängig von Aufgabe und Risikobereich. Sie kann gewerkspezifisch ausgerichtet sein (§ 11a, Anhang I Nummer 3.5)

Quellenhinweise zur Neufassung und Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung seit 2010

Am 30. November 2010 ist die Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 1643). Die Verordnung ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Am 6. Februar 2015 ist die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 49). Artikel 2 ändert die Gefahrstoffverordnung. Diese Verordnung ist am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Am 18. November 2016 ist die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 2549). Artikel 1 ändert die Gefahrstoffverordnung. Diese Verordnung trat am 19.11.2016 in Kraft.

Am 04. April 2017 ist das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 626). Artikel 148 ändert die Gefahrstoffverordnung. Dieses Gesetz trat am 05.04.2017 in Kraft.

Am 27. Juli 2021 ist die Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 3115). Artikel 2 ändert die Gefahrstoffverordnung. Diese Verordnung trat am 01.10.2021 in Kraft.

Aktueller Hinweis: Am 4. Dezember 2024 ist die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, Nr. 384). Artikel 1 ändert die Gefahrstoffverordnung. Diese Verordnung trat am 05.12.2024 in Kraft.

Eine konsolidierte Fassung der GefStoffV (mit sichtbaren Änderungen) ist unter Downloads verfügbar. Eine weitere konsolidierte Fassung ist hier verfügbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/

Downloads

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (Diese Fassung der Verordnung trat am 05.12.2024 in Kraft)

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Gefahrstoffverordnung (Die sichtbaren Änderungen vom Dezember 2024 traten am 05.12.2024 in Kraft.)

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Gefahrstoffverordnung (Die sichtbaren Änderungen vom Juli 2021 traten am 01.10.2021 in Kraft.)

(PDF, 753 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Gefahrstoffverordnung (Die sichtbaren Änderungen vom April 2017 traten am 05.04.2017 in Kraft.)

(PDF, 233 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Englische Fassung: Hazardous Substances Ordinance

(not very up-to-date anymore and unofficial version; mandatory is the current German version)

(PDF, 768 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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