Gesetzeslage (inkl. Arbeitssicherheit)

Arbeitgeber sind für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter im Umgang mit Nanomaterialien verantwortlich. Informationen, Definitionen und Verordnungen unterstützen Unternehmer bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes.

Verwenden im Betrieb

Im Bereich des Arbeitsschutzes nehmen die grundlegenden gesetzlichen Regelungen die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber in die Verantwortung, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen (national: Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung; europäisch: Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EWG, Sicherheit und Gesundheit bei chemischen Arbeitsstoffen 98/24/EG).
Insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben wurden beim Umgang mit Chemikalien allerdings Defizite bei der Umsetzung beobachtet. Spezielle Regelungen für Nanomaterialien liegen nicht vor. Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung müssen die besonderen "Nanoeigenschaften" berücksichtigt werden. Sind diese nicht ausreichend bekannt, muss nach dem Vorsorgeprinzip verfahren werden und entsprechend des Nichtwissens eine Gefährdung für die Festlegung der Maßnahmen unterstellt werden.

Weitere Hinweise enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe 527 "Tätigkeiten mit Nanomaterialien" (TRGS 527) und der BAuA/VCI-Leitfaden "Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz".
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat im Mai 2015 einen Beurteilungsmaßstab für technisch gezielt hergestellte ultrafeine Stäube aus alveolengängigen granulären biobeständigen Stäuben ohne bekannte signifikante spezifische Toxizität (nanoskalige GBS) (A-Staub) beschlossen.

Inverkehrbringen

Da Nanomaterialien (hier insbesondere Nanopartikel, -röhren, -plättchen, -fäden etc. inklusive deren Aggregate und Agglomerate) in der Regel dieselbe CAS-Nummer haben wie die größeren Objekte aus dem gleichen Grundstoff, wurde im bisherigen stoffspezifischen, gesetzlichen Regelwerk (Chemikaliengesetz, Altstoffverordnung) für das Inverkehrbringen die nanoskalige Fraktion nicht gezielt bewertet. Es bestand bisher keine gesetzliche stoffspezifische Verpflichtung, Studien speziell für Nanomaterialien durchzuführen. Fullerene bilden hier eine Ausnahme, da sie kein EINECS-Stoff sind, eine eigene CAS-Nummer erhalten haben und bei Erreichen einer Mengenschwelle einer umfangreicheren Prüfpflicht unterliegen. Im April 2018 hat der REACH-Regelungsausschuss die Änderung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Hinblick auf die einheitliche Erfassung von Nanomaterialien verabschiedet. Diese Änderung sieht vor allem eine Anpassung der Informationsanforderungen für Nanomaterialien vor, welche in den Anhängen der Verordnung geregelt werden. Damit wird unter REACH eine verbindliche und vor allem einheitliche Regelung für Nanomaterialien getroffen.
In der Verordnung (EU) 2018/1881 vom 03.12.2018 (ABl. L 308 vom 04.12.2018, S. 1-20) wurden nun die Änderungen der Anhänge I, III sowie VI bis XII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 veröffentlicht. Sie gelten seit dem 1. Januar 2020. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
Mit der Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden spezifische Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter für Stoffe mit Nanoformen eingeführt.

Die EU-Biozid-Verordnung Nr. 528/2012 regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die aufgrund der Aktivität der in ihnen enthaltenen Wirkstoffe zum Schutz von Mensch, Tier, Material oder Erzeugnissen vor Schadorganismen, wie Schädlingen oder Bakterien, eingesetzt werden. Nanomaterialien werden durch diese Verordnung mit eingeschlossen. Enthält ein Produkt Nanomaterialien, müssen für diese die Risiken für die Umwelt gesondert betrachtet und Produkte entsprechend gekennzeichnet werden.

Publikationen und Dokumente

Beurteilungsmaßstab für technisch gezielt hergestellte ultrafeine Stäube aus alveolengängigen granulären biobeständigen Stäuben ohne bekannte signifikante spezifische Toxizität (nanoskalige GBS) (A-Staub)

(PDF, 359 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz

Kooperation 2012

Nanomaterialien können zahlreiche neue Eigenschaften besitzen und so eine enorme Verbesserung von Produkten und Verfahren ermöglichen. Somit sind für die Beurteilung dieser Nanomaterialien, die nicht in allen Fällen abschließend erforscht sind, aus präventiven Gründen teilweise zusätzliche …

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Nano im Sicherheits­datenblatt: was Sie beachten müssen

baua: Praxis 2022

Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches muss seinem Abnehmer gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung stellen, wenn dieser Stoff oder dieses Gemisch bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweist. Mit in Krafttreten der Verordnung (EU) 2020/878, die die …

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Registrierung von Stoffen in Nanoform

baua: Fokus 2020

Seitdem die nano-spezifischen Informationsanforderungen verpflichtend für die Registrierung von Nanoformen eines Stoffes gelten, stehen Registranten vor großen Herausforderungen. Diese betreffen alle Bereiche einer Registrierung wie, Bezugnahme auf bestehende Daten, Datenteilung, Berechnung der …

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Vortrag: "REACH 2020 - Inkrafttreten der Vorgaben für Nanomaterialien"

(PDF, 550 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Weitere Informationen

Informationen der EU-Kommission