Hinweise zu Geometrie, Rutschhemmung, Beleuchtung und Kennzeichnung
Bei der Gestaltung von Treppen gilt es vieles zu beachten. Im Mittelpunkt steht, eine sichere Nutzung zu gewährleisten. Die wichtigsten Anforderungen stellen wir Ihnen hier vor.
Bei der geometrischen Gestaltung sicherer Treppenstufen gilt es, die Schrittmaßregel zu beachten.
Treppenmaße und -geometrien
Treppenstufen
Für einen unbeeinträchtigten Bewegungsablauf auf einer Treppe muss sich deren Abmessung an der Schrittlänge orientieren. Bewährt hat sich für die Planung von Treppen mittlerer Neigungswinkel die sogenannte Schrittmaßregel.
a + 2s = SL
a = Auftrittstiefe
s = Stufenhöhe (Steigung)
SL = Schrittlänge
Die Schrittmaßregel sollte für Treppen mit Neigungen zwischen 24° und 36° angewendet werden. Für eine gute Begehbarkeit sind Schrittlängen von 59 bis 65 cm vorzuziehen. Dabei erweisen sich Treppen mit einem Neigungswinkel von 30°, einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm als besonders sicher begehbar.
Generell gilt: Je steiler die Treppe ist, desto größer sollte die Schrittlänge gewählt werden.
Als ausreichend bemessen gelten Stufen, wenn sie folgende Abmessungen einhalten:
a = 26 … 32 cm
s = 14 … 19 cm
Als optimal werden Stufenmaße von a = 29 cm und s = 17 cm angesehen.
Zudem dürfen die Steigungen und Auftritte einer Treppe, die zwei Geschosse verbindet, nicht voneinander abweichen. Für Steiltreppen mit größerem Neigungswinkel oder flache Freitreppen gibt es andere Berechnungsformeln (siehe "Publikationen").
Treppenpodeste
Treppenpodeste dienen der Verminderung der physischen Belastung beim Treppensteigen.
Es gilt die Regel: Bei Treppen mit mittlerem Neigungswinkel (bis 36°) ist nach 18 Stufen ein Zwischenpodest vorzusehen.
Die Podesttiefe sollte einem Mehrfachen des Schrittmaßes entsprechen. Dabei sollte eine ungerade Anzahl von Schritten zugrunde gelegt werden, denn sie entspricht der Bewegungssymmetrie und dem Gangrhythmus.
Treppengeometrien
Eine Treppe kann aus mehreren Treppenläufen bestehen, die durch Podeste miteinander verbunden sind. Unterschieden werden Treppen mit geraden und gewendelten Läufen. Treppen mit gewendelten Läufen sind für bestimmte Anwendungen nicht zugelassen.
Treppenlaufbreiten
Die Laufbreiten von Treppen richten sich nach Nutzungsart und Anzahl der Benutzer. Für Treppen, die zu ständig genutzten Arbeitsplätzen führen, beträgt die Mindestbreite 1,0 m. Bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen mit seltener Benutzung sind auch geringere Abmessungen möglich (siehe "Publikationen"). Größere Laufbreiten sind notwendig, wenn es sich um Treppen mit Begegnungsverkehr handelt.
Geländer und Handläufe
Geländer sind an der freien Seite von Treppenanlagen notwendig, sie schützen vor einem Absturz. Zudem müssen Geländer einen Schutz gegen Hindurchfallen aufweisen, zum Beispiel mittels einer Knieleiste.
Die Geländerhöhe richtet sich jeweils nach der Absturzhöhe:
- Absturzhöhe bis 12 m: Geländerhöhe mindestens 1,00 m
- Absturzhöhe größer 12 m: Geländerhöhe mindestens 1,10 m
Allerdings bestehen teilweise unterschiedliche Anforderungen im Baurecht.
Grundsätzlich gilt: Wird eine Treppe auch von Kindern benutzt, ist auf eine kindersichere Geländerausführung zu achten.
Kinder klettern sehr gerne und sind dabei besonders geschickt. Daher sind Geländerausführungen mit waagrechten Verstrebungen, wie zum Beispiel einer Knieleiste, nicht kindersicher. Sicherer sind in diesem Fall Geländer mit senkrechten Füllstäben mit einem Abstand von höchstens 12 cm.
Ein ebenfalls zu bedenkender sicherheitstechnischer Aspekt ist der Treppenhandlauf. Er hat eine unterstützende Funktion zur Stabilisierung bei Gangunsicherheiten, bietet eine Führung für leistungsgeminderte Personen und sollte in einer Höhe zwischen 0,80 und 1,15 m angebracht sein.
Das Profil sollte ergonomisch gestaltet sein und ein sichereres Umgreifen ermöglichen, kantiges Flachmaterial ist daher ungünstig.
Rutschhemmung, Beleuchtung und Kennzeichnung
Rutschhemmung
Treppenstufen sollten dieselbe Rutschhemmung aufweisen wie die angrenzenden Bereiche. Die Rutschhemmung von Auftrittsfläche und Stufenkante sollte möglichst gleich sein. Werden rutschhemmende Stufenkanten-Zusatzsysteme verwendet, sollten sie nicht nach oben überstehen, um ein Stolpern zu vermeiden. Zudem sollte die Breite der Stufenkantensysteme in Abhängigkeit von der Treppenneigung gewählt werden.
Beleuchtung
Ebenso ist eine ausreichende Beleuchtung wichtig. Sie ist Grundbedingung für das vorausschauende Orientieren über Geometrie, Beschaffenheit und Verlauf der Treppe sowie für die Wahrnehmung eventueller Gefahrenstellen.
In Gebäuden wird gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" für Verkehrswege mit Treppen eine Beleuchtungsstärke von 100 lx als Mindestwert gefordert. Zur Beleuchtung von Verkehrswegen mit Treppen im Außenbereich gibt es in der ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" jedoch keine eigenen Vorgaben, lediglich für Fußwege im Freien werden allgemein 5 lx gefordert.
Die angegebenen Zahlen sind Mindestwerte. Wenn es die Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind spezifisch erforderliche höhere Beleuchtungsstärken festzulegen. Dies empfiehlt sich besonders für Treppen im Verlauf von Verkehrswegen im Freien.
Kennzeichnung
Mit farblichen Markierungen sind Treppenstufen leichter erkennbar. Empfehlenswert ist mindestens die farbliche Kennzeichnung der ersten und letzten Stufe eines Treppenlaufes. Können Höhenunterschiede nicht durch eine Schrägrampe ausgeglichen werden, ist eine Stufenfolge von mindestens zwei zusammenhängenden Stufen erlaubt, diese sind nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.
Treppen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Zulässige Treppenformen
In Arbeitsstätten sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen oder Laufteilen vorzuziehen. Insbesondere in Flucht- und Rettungswege sind grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen vorzusehen. Wendel- und Spindeltreppen sind nur im Nebenfluchtweg zulässig und zwar immer dann, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen.
Erforderliche Treppenbreiten
In ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" werden Wegebreiten für den betrieblichen Personenverkehr vorgegeben. Diese Wegebreiten dürfen auch auf Treppen nicht unterschritten werden, damit die Treppen nicht zu "Flaschenhälsen" innerhalb der Flucht- und Rettungswege werden.
Die nutzbare Laufbreite von Treppen zu ständigen Arbeitsplätzen sowie von baurechtlich notwendigen Treppen soll mindestens 1,0 m betragen.* In Breite und Verlauf der Treppe und des gesamten Treppenhauses sollte ein liegender Transport einer Person auf einer Trage möglich sein.
* Durch Beiblatt 1 (Jan. 1997) zu DIN 18065 wurde die Festlegung von 1,0 m Mindestbreite für baurechtlich notwendige Treppen über die Bauordnungen der Bundesländer als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt.